Statuten |
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§ 1 Name, Sitz und TätigkeitsbereichDer Verband Oesterreichischer Modell-Eisenbahn-Clubs (VOEMEC) hat seinen Sitz in Wien und übt seine Tätigkeit in ganz Österreich und im angrenzenden Ausland aus. § 2Der VOEMEC ist eine vollkommen unpolitische und nicht auf Gewinn ausgerichtete Vereinigung der in Österreich bestehenden Modelleisenbahnclubs, bzw. Modelleisenbahngruppen und Interessensgemeinschaften des Modelleisenbahnbaues und bezweckt die Förderung des technischen Modelleisenbahnbaues. Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch folgende ideelle und materielle Mittel:A.) Als ideelle Mittel dienen:
B.) Die materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
§ 3 Mitglieder des Verbandessind ordentliche, fördernde und Ehren-Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Verbandsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Verbandstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages unterstützen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verband ernannt wurden. 3.1 Ordentliche MitgliederOrdentliche Mitglieder können sämtliche österreichischen Modelleisenbahnclubs, Modelleisenbahngruppen und Interessensgemeinschaften des Modelleisenbahnbaues werden. Die Bewerbung als Mitglied hat durch ein schriftliches Ansuchen an die Verbandsleitung zu erfolgen. Über die Aufnahme wird mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung entschieden. 3.2 Fördernde MitgliederFördernde Mitglieder können Firmen oder Interessensgruppen werden, deren Interesse am Modelleisenbahnbau hauptsächlich auf kommerziellen Gebiet liegt, sowie Einzelpersonen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag der Verbandsleitung. 3.3 EhrenmitgliederEhrenmitglieder können Personen werden, die einem ordentlichen Mitglied des VOEMEC angehören oder angehört haben und sich jahrelang in besonderem Maße um die Belange des VOEMEC und die damit verbundenen Interessen verdient gemacht haben. Sie werden von der Verbandsleitung vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung ernannt.
§ 4 Pflichten der MitgliederAlle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, pünktlich folgende Zahlungen an den Verband zu leisten: Es kommt nur der jeweils höhere Betrag zur Anwendung (a oder b). c) Eine allfällige Beitrittsgebühr ist bei Erwerb der Mitgliedschaft unverzüglich zu entrichten.
§ 5 Die Mitgliedschaft erlischt5.1. durch freiwilligen Austritt, 5.3. durch Tod.
§ 6 Die Organe des Verbandes6.1. An der Spitze des Verbandes steht die Verbandsleitung. Sie setzt sich zusammen aus: 6.2. Diese Verbandsleitung wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Treten im Laufe des Verbandsjahres Abgänge in der Verbandsleitung ein, so ist der Vorstand berechtigt, diesen durch Kooptierung zu ergänzen. Die Kooptierung bedarf jedoch der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. 6.3. Die Verbandsleitung ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens vier derselben erschienen sind. Zur Gültigkeit von Beschlüssen der Verbandsleitung genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 6.4. Die Verbandsleitung ist berechtigt für Arbeiten innerhalb der Verbandsleitung Mitarbeiter und Ausschüsse für die laufende Bestelldauer zu kooptieren. Die Kooptierung bedarf jedoch der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. 6.5. Der Präsident und seine Stellvertreter sind aus dem Kreis der Obmänner oder Vorsitzenden der Verbandsmitglieder zu wählen oder zumindest aus einem Personenkreis, der mehrjährige Erfahrung in der Führung von Modelleisenbahnclubs oder -gruppen hat und in Verbandskreisen allgemein bekannt ist.
§7 Die Mitgliederversammlung7.1. Die Mitgliederversammlung muss alle Jahre innerhalb der ersten 3 Monate des Kalenderjahres vom Präsidenten einberufen werden. Die Einladung muss schriftlich mindestens 1 Monat vor dem für die Mitgliederversammlung festgelegten Termin (Poststempel) unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. 7.2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Falls die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend ist, kann eine halbe Stunde nach der angesetzten Zeit die Mitgliederversammlung eröffnet werden, die auf alle Fälle beschlussfähig ist. 7.3. Jedes Mitglied ist berechtigt, bei der Mitgliederversammlung Anträge einzubringen, sowie gegen Beschlüsse der Verbandsleitung Protest einzulegen. Anträge und Proteste, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung (Poststempel) der Verbandsleitung schriftlich bekannt zu geben. 7.4. Wenn ein Mitglied vor einer Abstimmung eine „Geheime Abstimmung” verlangt, so ist dem zu entsprechen. 7.5. Wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder durch die Unterschrift der Obmänner oder Vorsitzenden der Verbandsmitglieder die Abhaltung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe verlangt, hat diese innerhalb von 4 Wochen (Poststempel) nach diesem Verlangen von der Verbandsleitung ausgeschrieben zu werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist nach den Richtlinien für die ordentliche abzuführen. 7.6. In den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung fallen: a) Wahl der Verbandsleitung
§ 8 Geschäftsordnung des Verbandes8.1. Der gesetzliche Vertreter des Verbandes nach außen ist der Präsident, bei dessen Verhinderung seine Stellvertreter. 8.2. Urkunden und Schriftstücke des Verbandes bedürfen der Unterschrift 8.3. Der Kassier des Verbandes führt über die zur Aufrechterhaltung der Geschäftsführung zur Verfügung stehenden Geldmittel eine Aufstellung.
§ 9 KontrollorganeDie Gebarung ist durch zwei Rechnungsprüfer zu kontrollieren, die in der Mitgliederversammlung gewählt werden, jedoch nicht der Verbandsleitung angehören dürfen.
§ 10 UrheberrechteSämtliche vom Verband herausgegebene Schriftstücke und Zeichnungen genießen Urheberrecht. Ohne schriftliche Zustimmung der Verbandsleitung dürfen daher diese von Mitgliedern zur gewerblichen oder industriellen Verwertung weder verwendet noch weitergegeben werden.
§ 11 SchiedsgerichtStreitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht beigelegt, in welches jede Partei einen Schiedsrichter aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder wählt. Zum Obmann des Schiedsgerichtes wählen die Schiedsrichter einen Dritten ebenfalls aus den Reihen der ordentlichen oder Ehren- Mitglieder. Können sie sich nicht einigen, bestimmt der Präsident einen Obmann. Das Schiedsgericht fällt sein Urteil mit einfacher Mehrheit. Das Urteil ist endgültig. § 12 Auflösung des Verbandes12.1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in a) einer zu diesem Zweck ausdrücklich und besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei jedoch mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen, um eine Beschlussfassung mit 2/3-Mehrheit zu finden, oder b) durch behördliche Verfügung erfolgen. 12.2. Bei Auflösung des Verbandes nach §12.1.a) hat die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser ein nach Abdeckung der Passiva des Verbandes allfällig verbleibendes Verbandsvermögen zu übertragen hat. Das Vermögen ist an eine Körperschaft zu übertragen, die im Wesentlichen die gleichen Zwecke wie der Verband verfolgt. 13.3 Der letzte Verbandsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlußfassung der zuständigen Sicherheitsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einer für amtliche Verlautbarung bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
Mit Inkrafttreten dieser Statuten verlieren vorangegangene Statuten, sonstige Satzungen oder Ergänzungen ihre Gültigkeit.
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Letzte Aktualisierung ( Sonntag, 4. Oktober 2015 ) |